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Montag, 21. Juni 2010, 13:18

Fahrzeug Fahrtenbuch

Hallo @ALL

Heute soeben von meinem Steuerbrater erhalten
Betrifft alle, die Fahrtenbücher führen oder führen müssen.

das Thema PKW-Versteuerung wirft immer wieder Fragen auf und wird von den Finanzämtern unterschiedlich behandelt.

Hierzu gibt es ein neues Urteil des Finanzgerichts Münster. Die sog. modernen Fahrtenbücher (auf Basis von GPS-Daten, die keine Eingaben im Fahrzeug zulassen) sind allesamt von dem Urteil betroffen = steuerlich nicht anerkannt.

Im Prinzip geht es darum, dass immer dann der Verdacht einer Manipulation des Fahrtenbuches besteht, wenn es nicht vollständig im Fahrzeug geführt wird. Nachbearbeitung am PC oder handschriftliche Fahrtenbücher sind damit "weg vom Fenster". Hier besteht immer die Möglichkeit der nachträglichen Eintragungen = Manipulation. Im deutschen Steuerrecht gilt leider nicht der Beweis, sondern der "bloße Verdacht, dass eine Möglichkeit bestehen könnte".


Also schön mit Hand schreiben.

Gruss Klaus
Mein neuer schaut ganz anders aus, gefahren wird er nur von Klaus
Mit lesen alleine ist es nicht getan, man muss es auch verstehen können.
Wer der Herde nachläuft, kann nur die Ärsche sehen.
Mein Porsche war Grün und fuhr mit Gas
Wer nur mit dem Strom schwimmt, wird die Quelle niemals erreichen
Bist du einsam und allein Sprüh´ dich mit Kontaktspray ein



:3: Früher aus Rodenbach
8o jetzt aus unserem Bergdorf die besten Grüße an alle. :thumbup:

2

Montag, 21. Juni 2010, 13:24

Trifft das auch auf den 3-monatigen Fahrtennachweis (nicht Fahrtenbuch!) zur Anwendung der 1%-Regel zu?
90 Sekunden sind verdammp lang...

3

Montag, 21. Juni 2010, 14:02

@Wolfman34

Bei der 1 % Regelung muss nichts geführt werden, auch nicht für 3 Monate da durch diese Regelung ja schon hinterlegt
das die Kosten anders abgerechnet werden.

Aber Obacht: Die 1 % Regelung geht vom Neupreis des Fahrzeuges unabhängig vom tatsächlichen Kaufpreis des Fahrzeuges aus.

Eigentlich die absolut schlechtere Wahl

Gruss Klaus
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michel986

Mitglied

Beiträge: 437

Hobbys: Schlittenhunde, Porsche, Tennis

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4

Montag, 21. Juni 2010, 14:22

@Wolfman34

Bei der 1 % Regelung muss nichts geführt werden, auch nicht für 3 Monate da durch diese Regelung ja schon hinterlegt
das die Kosten anders abgerechnet werden.

Aber Obacht: Die 1 % Regelung geht vom Neupreis des Fahrzeuges unabhängig vom tatsächlichen Kaufpreis des Fahrzeuges aus.

Eigentlich die absolut schlechtere Wahl

Gruss Klaus
Dafür kannst Du aber auch jede Privat/Urlaubsfahrt/Rennstrecke usw. absetzen, nat. auch die Spritkosten.
Ist ein Rechenbeispiel z.B. NP 100.000 € zu versteuern sind mtl 1.000€ mit Deinem Lohnsteuersatz. Dagegen sämtliche Unterhaltskosten.
Gruß Michel
Boxster 986 S................... fliegen ist nicht schöner, nur höher.

5

Montag, 21. Juni 2010, 14:38

@Wolfman34

Bei der 1 % Regelung muss nichts geführt werden, auch nicht für 3 Monate da durch diese Regelung ja schon hinterlegt
das die Kosten anders abgerechnet werden.

Aber Obacht: Die 1 % Regelung geht vom Neupreis des Fahrzeuges unabhängig vom tatsächlichen Kaufpreis des Fahrzeuges aus.

Eigentlich die absolut schlechtere Wahl

Gruss Klaus


Das wär dann neu. Zur Anwendung der 1% Regelung muss man nachweisen, dass das Fahrzeug mindestens zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Dies geschieht über die Führung von entsprechenden, formlosen Aufzeichnungen oder anderen Nachweisen, wie Terminkalender, etc.
über einen repräsentativen Zeitraum (hierbei geht man überwiegend von 3 aufeinanderfolgenden Monaten / Jahr aus).

Im Übrigen hat man bei der 1% Regelung, unter Berücksichtigung des nachfolgenden Aspekst, keine steuerl. Nachteile. Laufende Kosten und fiktiv angerechneter Gewinn aus dem Privatnutzungsanteil können sich allenfals gegenseitig aufheben:

Zitat

Auch bei Selbständigen wird stur auf den Neupreis, also den am Tag der Erstzulassung maßgeblichen Preis abgestellt. Das kann zu absurden Ergebnissen führen, wenn der Geschäftswagen z.B. geschäftlich eigentlich schon abgeschrieben ist. Dann nämlich liegt der pauschale Wert nach der 1%-Regelung höher als die tatsächlichen Kfz-Kosten.
Tipp
Deshalb lässt die Finanzverwaltung zu, dass der geldwerte Vorteil auf den Betrag begrenzt wird, der als Kfz-Kosten in der Buchhaltung gebucht wurde ("Kostendeckelung"), was allerdings zumeist vom Steuerpflichtigen beansprucht werden muss, weil es nicht freiwillig "automatisch" gewährt wird.
90 Sekunden sind verdammp lang...

6

Montag, 21. Juni 2010, 15:00

Ein Nachweis muss nur erbracht werden, wenn das entsprechende Fahrzeug nicht in der 1 % Regelung geführt wird.
Hierfür ist der Nachweis von mind. 3 Monaten zu vollziehen und zwar in Form eines Fahrtenbuches oder Fahrtennachweises, da ein Fahrtenbuch zum Nachweis durch das Finanzamt auferlegt wird.

Die 3 Monate sind nur zur Feststellung ob überhaupt eine Geschäftliche Nutzung vorliegt und in welchem Umfang.
Fällt die Private Nutzung in den 3 Monaten Höher als 30% aus kommt die 1 % Regelung zum tragen. Dies kann dann nur umgangen werden, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird.

Entschließt sich der Geschäftsmann zur 1% Regelung wird nicht weiter benötigt!!

Gruss Klaus
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7

Montag, 21. Juni 2010, 15:09

Also ich versteh das hier anders:

Zitat

Neue Nachweispflichten: Bregrenzung der 1-Prozent-Regelung bei privater Kfz-Nutzung

Wenn in der Vergangenheit kein Fahrtenbuch geführt worden ist, wurde bislang private Nutzung eines betrieblichen Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung – zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer – angesetzt. Es wurde dabei nicht unterschieden, ob es sich bei dem Kfz um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen gehandelt hat.

Im Jahr 2003 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der Einnahmen-Überschuss-Rechner kein gewillkürtes Betriebsvermögen bilden konnten. Nunmehr konnten auch Einnahme-Überschuss-Rechner Kfz mit einer betrieblichen Nutzung ab 10 % im Betriebsvermögen halten und die Privatnutzung nach der 1 %-Methode ermitteln.

Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen ist die Besteuerung von Betriebs-Pkw rückwirkend zum 1. Januar 2006 teilweise neu geregelt worden. Die 1 %-Regelung darf nur bei Kfz angewendet werden, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden (notwendiges Betriebsvermögen). Befindet sich das Kfz im gewillkürten Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 %), ist die Entnahme mit dem auf die die private Nutzung entfallenden Anteil der Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG). Betroffen von der einschränkenden Neuregelung ist die private Kfz-Nutzung durch Personenunternehmer und Freiberufler. Nicht erfasst ist hingegen die private Nutzung von Dienstwagen durch Arbeitnehmer. Das heißt, sie dürfen von der 1%-Regelung unabhängig davon Gebrauch machen, ob das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erläutert in seinem Schreiben vom 7. Juli 2006 (Az. IV B 2 – S 2177 – 44/06, IV A 5 – S 7206 – 7/06), wie der Umfang der betrieblichen Nutzung zu ermitteln und nachzuweisen ist:

Zunächst wird klargestellt, dass sämtliche betrieblich veranlasste Fahrten zu berücksichtigen sind, um den Umfang der betrieblichen Nutzung zu ermitteln. Auch Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten zählen zur betrieblichen Nutzung. Die Überlassung eines Kfz an einen Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung stellt für den Arbeitgeber eine vollumfänglich betriebliche Nutzung dar.

Für den Nachweis der betrieblichen Nutzung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, vielmehr sind u. a. auch Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern oder Reisekostenabrechnungen ausreichend. Auch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. 3 Monate) reichen aus, um die überwiegend betriebliche Nutzung glaubhaft zu machen. Die Aufzeichnungen müssen lediglich den jeweiligen Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke sowie die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums enthalten.

Auf einen Nachweis kann verzichtet werden bei bestimmten Berufsgruppen mit regelmäßig hoher Reisetätigkeit wie beispielsweise Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten. Für sie gilt das Fahrzeug dann als zu mehr als 50 % genutzt. Die Befreiung von der Nachweispflicht beschränkt sich bei mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen auf das Kfz mit der höchsten Jahreskilometerleistung.

Es sind keine permanenten Aufzeichnungen zu führen. Wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben, wird weiterhin vom gleichen Nutzungsumfang ausgegangen. Allerdings kann der Wechsel der Fahrzeugklasse Anlass für eine erneute Prüfung sein.
90 Sekunden sind verdammp lang...

8

Montag, 21. Juni 2010, 15:12

Hier der volle Bericht vom Gericht Münster



Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch kann für Zwecke der Ermittlung der privat veranlassten Fahrten steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten - steuerlich relevanten - Daten ausgeschlossen sind.

Im Streitfall nutzte die Klägerin ihre im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge auch für Privatfahrten. Die Fahrzeuge waren mit Fahrdatenspeichern ausgestattet, die für jede Fahrt automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer aufzeichneten. Art, Ziel und Zweck der Fahrt konnten dagegen manuell eingegeben werden. Die Daten wurden zunächst im Fahrdatenspeicher festgehalten und konnten mit Hilfe einer Software ausgelesen und auf einem externen PC gespeichert werden. Nach der Datenübertragung konnten die automatisch aufgezeichneten Daten nicht mehr verändert werden, wohl aber die manuellen Eingaben hinsichtlich Art, Ziel und Zweck der Fahrt.

Finanzamt beanstandete Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß

Die Klägerin legte ihrer Gewinnermittlung die mittels des elektronischen Fahrtenbuchs berechneten Privatanteile als Nutzungsentnahme zu Grunde. Das Finanzamt beanstandete das Fahrtenbuch dagegen als nicht ordnungsgemäß und berücksichtigte die Privatfahrten - steuerlich nachteilig - mit der sog. 1%-Methode.
Aufzeichnungsmethode schließt Manipulationsmöglichkeiten nicht aus

Das Finanzgericht Münster folgte dem Klagebegehren nicht. Die von der Klägerin gewählte Aufzeichnungsmethode sei nicht geeignet, den fortlaufenden und lückenlosen Charakter der Angaben sowie ihre zeitnahe Erfassung mit hinreichender Zuverlässigkeit zu belegen. Manipulationsmöglichkeiten seien nicht ausgeschlossen. Zwar seien im Streitfall die automatisch aufgezeichneten Daten hinsichtlich Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrenen Kilometern nicht mehr nachträglich änderbar. Dies gelte allerdings nicht für die Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten. So bestehe die Möglichkeit der jederzeitigen - nicht nachvollziehbaren - Änderung von Daten, die für die Abgrenzung der betrieblichen von den privaten Fahrten relevant seien.

Diese Meldung erschien bei uns am 16.03.2010.


Es gibt derzeit nur einen Hersteller, welcher vom Finanzamt als zu führendes Fahrtenbuch anerkannt ist.
Selbst das im PCM integrierte Fahrtenbuch wird vom Finanzamt NICHT anerkannt.

Gruss Klaus
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Montag, 21. Juni 2010, 15:18

GENAU

Auch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. 3 Monate) reichen aus, um die überwiegend betriebliche Nutzung glaubhaft zu machen.

Es muß ein Nachweis erbracht werden (wenn das Fahrzeug neu in den Betrieb geht) über einen Zeitraum von 3 Monaten, dass dieses Fahrzeug überwiegend für den beruflichen Zweck verwendet wird. Ansonsten 1 %Regelung oder gleich freiwillig (weil man keinen Nachweis oder ein Fahrtenbuch führen möchte) weil einem der Aufwand hierfür zu groß ist.

Diese Entscheidung trägt jeder selber.

Beispiel:

Gebrauchtes Fahrzeug kostet 50 TEuronen Neupreis aber 80TEuronen
Hier greift bei der 1% Regelung der volle Neupreis von 80.000,00 Euros und nicht der gekaufte von 50.000,00 Euros

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Montag, 21. Juni 2010, 15:21

GENAU

Auch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. 3 Monate) reichen aus, um die überwiegend betriebliche Nutzung glaubhaft zu machen.

Es muß ein Nachweis erbracht werden (wenn das Fahrzeug neu in den Betrieb geht) über einen Zeitraum von 3 Monaten, dass dieses Fahrzeug überwiegend für den beruflichen Zweck verwendet wird. Ansonsten 1 %Regelung oder gleich freiwillig (weil man keinen Nachweis oder ein Fahrtenbuch führen möchte) weil einem der Aufwand hierfür zu groß ist.

Diese Entscheidung trägt jeder selber.

Beispiel:

Gebrauchtes Fahrzeug kostet 50 TEuronen Neupreis aber 80TEuronen
Hier greift bei der 1% Regelung der volle Neupreis von 80.000,00 Euros und nicht der gekaufte von 50.000,00 Euros

Gruss Klaus


Jetzt kommen wir zusammen. :D

Ich wende die 1% Regelung schon seit Jahren an, weil ich schlichtweg zu faul bin, für 2 Autos ein komplettes Fahrtenbuch zu führen.
90 Sekunden sind verdammp lang...

11

Montag, 21. Juni 2010, 15:24

Jetzt kommen wir zusammen.

Ich wende die 1% Regelung schon seit Jahren an, weil ich schlichtweg zu faul bin, für 2 Autos ein komplettes Fahrtenbuch zu führen.
:thumbsup:

Wenn dem so ist, dann ist dem so.

Ich hab mir das auch reinprügeln müssen und nun macht mir das nix mehr aus den Nachweis zu führen.
:Frech1: :Frech1:

Gruss Klaus
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